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Ausschreibung Konzeptionsförderung 2024

Ausschreibung Konzeptionsförderung für Ensembles der Neuen Musik 2024

Künstlerisch herausragende Ensembles der Neuen Musik in Niedersachsen haben die Möglichkeit, sich für das Jahr 2024 um eine Konzeptionsförderung des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur von bis zu 20.000 Euro zu bewerben. Dadurch erhalten ausgewählte Ensembles eine mittelfristig gesicherte Finanzierung.

  1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe

  • dieser Ausschreibung,
  • der Empfehlungen der Nds. Musikkommission,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den VV zu §§ 23 und 44 LHO,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABI der EU L 187 vom 26.Juni 2014, S. 1)

Zuwendungen für das Jahr 2024 als Konzeptionsförderungen an niedersächsische Ensembles der Neuen Musik.

1.2 Die Zuwendung wird auf Grundlage der zu schließenden Zielvereinbarung des Landes Niedersachsen mit den Netzwerken der Neuen Musik (Musik 21 Niedersachsen, klangpol – Netzwerk Neue Musik Nordwest) als Weiterleitung über einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Ensemble und einem der o.g. Netzwerke gewährt.

1.3 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

  1. Zuwendungsempfänger

2.1 Antragsberechtigt sind rechtsfähige Musikensembles mit Sitz und/oder Probenstandort in Niedersachsen.

2.2 Unternehmen bzw. Einrichtungen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.

  1. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Für die Konzeptionsförderung kommen Ensembles in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • eindeutiger Schwerpunkt des künstlerischen Schaffens auf der Neuen Musik
  • regelmäßige bundesweite und internationale Präsenz im Rahmen von Konzertreihen und/oder Festivals der Neuen Musik
  • mehrere Rundfunkmitschnitte oder/und Veröffentlichungen von Aufnahmen

3.2 Innovationsgrad

Vorlage eines Entwicklungskonzepts (Projekt), das den innovativen Ansatz des Ensembles deutlich macht. Der Projektzeitraum sollte dem Förderzeitraum entsprechen. Der Innovationsansatz kann sich u.a. auf Folgendes beziehen:

  • Kulturelle Diversität
  • Digitalisierung
  • Erreichen neuer Publikumsschichten
  • Weiterentwicklung der Neuen Musik in Niedersachsen
  • Spielstätten/ Standorte/ Einrichtungen
  • Veranstaltungsformate

 

  1. Art, Umfang und Höhe der Förderung

4.1 Umfang und Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Empfehlung der Niedersächsischen Musikkommission. Grundsätzlich wird ein angemessener Eigenanteil entsprechend der jeweiligen Leistungskraft des Zuwendungsempfängers vorausgesetzt. Zugleich muss die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projekts gewährleistet sein, d. h. die Finanzierung der nicht durch die Zuwendung gedeckten Ausgaben durch Eigen- und / oder Drittmittel.

4.2 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitels I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 AGVO einzuhalten.

4.3 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen sowie mit anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der AGVO  für die Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

4.4 Die Konzeptionsförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.5 Die Höhe der Konzeptionsförderung für 2024 beträgt jährlich bis zu 20.000€.

4.6 Projekte, die Teil der Konzeptionsförderung sind, können nicht zusätzlich über die Musikkommission gefördert werden.

  1. Regelungen zum Verfahren

5.1 Der Förderantrag ist unter Berücksichtigung der Kriterien schriftlich

bis zum 22.01.2024

an
Musik 21 Niedersachsen
Edwin-Oppler-Weg 5
30167 Hannover

zu richten,
zusätzlich per E-Mail an info@nullmusik21niedersachsen.de.
Es gilt das Eingangsdatum.

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt bereits mit Eingang des Antrags als gewährt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorweggenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Zuwendungsbescheid)

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweise der Zuwendungsvoraussetzungen
  • Konzept für das Jahr 2024, das die innovative Entwicklung in Hinblick auf z.B. kulturelle Diversität, Digitalisierung, Erreichen neuer Publikumsschichten, Spielstätten darstellt, sowie konkrete Vorhabenbeschreibung für das 1. Förderjahr
  • ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan
  • Kurzbiografien der Beteiligten (jeweils max. 1.500 Zeichen)

5.2. Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nur die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben, bei denen ein unmittelbarer Projektbezug besteht. Die Ausgaben müssen genau bezeichnet werden.

5.3 Auf die Berichtserstattungspflichten des MWK als Bewilligungsbehörde gemäß Artikel 9, 11 und 12 AGVO wird hingewiesen.

5.4 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission geprüft werden.

5.5 Ansprechpartnerin:

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur – Ref. 33
Frau Sabine Hürthe
Tel.: 0511/120 2569
E-Mail: sabine.hürthe@nullmwk.niedersachsen.de

 

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